Nach BGH-Urteil: DWS erstattet Fondsgebühren - Fondsnews


29.05.24 12:42
FONDS professionell

Wien (www.fondscheck.de) - Vor gut einem halben Jahr bezeichnete der Bundesgerichtshof eine in der Branche übliche Kostenklausel als "intransparent" und daher "unwirksam", so die Experten von "FONDS professionell".

Kurz vor einem entscheidenden Verhandlungstermin lege die DWS nun mehrere Fälle bei - ohne die Ansprüche des Klägers anzuerkennen, wie sie betone.

Die DWS hat mehrere Verfahren außergerichtlich beigelegt, in denen der Düsseldorfer Rechtsanwalt Jens Graf die jährlichen Fondsgebühren teilweise oder komplett erstattet haben wollte, so die Experten von "FONDS professionell". Der Asset Manager habe das Vertriebsentgelt oder sogar die gesamte Pauschalvergütung nebst Zinsen zurückgezahlt und zudem zugesagt, die Verfahrenskosten zu übernehmen.

Graf habe in den vergangenen Jahren zahlreiche inhaltlich ähnlich gelagerte Verfahren gegen mehrere Kapitalverwaltungsgesellschaften angestrengt, unter anderem gegen Tochtergesellschaften der DWS Group. Ihm sei ein Dorn im Auge, dass Privatanlegern Fondsanteilsklassen empfohlen würden, die mit Vertriebsgebühren belastet seien, während institutionelle Investoren günstigere Tranchen zeichnen könnten. Einer dieser Fälle, in dem es um den DWS SDG Multi Asset Dynamic gehe, sei im vergangenen Jahr tatsächlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gelandet.

Die Bundesrichter hätten sich jedoch gar nicht erst inhaltlich näher mit Grafs Argumentation auseinandergesetzt, denn für sie sei die Kostenpauschale schlicht "intransparent" und daher "unwirksam" gewesen (Urteil vom 5. Oktober 2023, Az. III ZR 216/22). Damit habe der BGH den Fall zurückverwiesen an die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt am Main. Mehr als ein halbes Jahr nach dem BGH-Urteil habe das Landgericht vor einigen Wochen nun einen Termin bestimmt. Die Verhandlung sei auf den 10. Juni angesetzt worden. Die Vorsitzende Richterin habe mit einem großen Interesse an ihrer Entscheidung rechnen dürfen: Andere Fondsanbieter hätten ähnliche Kostenklauseln verwendet, ihr Urteil wäre daher für die gesamte Branche relevant gewesen.

Doch kurz vor diesem Datum habe die DWS die geforderte Summe überwiesen, und zwar nicht nur für den DWS SDG Multi Asset Dynamic, sondern auch in zwei weiteren Fällen, die den DWS Concept DJE Alpha Renten Global und den Immobilienfonds Grundbesitz Europa betreffen würden. "Eine Erklärung für dieses Einlenken könnte die Sorge sein, dass sich Instanzgerichte künftig der Rechtsprechung des BGH auch in Endentscheidungen ausdrücklich anschließen", vermute Graf.

Gebe die DWS tatsächlich klein bei - und gewissermaßen stillschweigend zu, dass Grafs Ansprüche gerechtfertigt seien? Das Unternehmen bestreite das vehement. Ein Sprecher erläutere auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE vielmehr, die DWS lege Wert "auf ein effizientes und prozessökonomisches Vorgehen". Daher habe sich das Unternehmen dazu entschlossen, die im Wesentlichen immer gleichen Rechtsfragen in einem einzigen Verfahren klären zu lassen.

"Die anderen, ähnlich gelagerten Fälle haben wir außergerichtlich beigelegt. Damit ist ausdrücklich keine Anerkennung der vom Kläger behaupteten Ansprüche verbunden", betone der Sprecher. "Wir konzentrieren unsere Ressourcen lediglich auf dieses eine Verfahren." Für eine außergerichtliche Einigung habe wohl auch gesprochen, dass es um eher übersichtliche Forderungen gegangen sei - insgesamt hätten sich die Zahlungen auf einen vierstelligen Betrag summiert.

Das eine Verfahren, das die DWS offenhalte, finde nicht vor der Kammer statt, deren Urteil der BGH einkassiert habe, sondern vor einer anderen Kammer des Frankfurter Landgerichts. Hoffe das Unternehmen womöglich, dass der dortige Richter einen frischen Blick auf den Fall werfe und den BGH-Entscheid mit größerem Abstand betrachte, weil dieser ja nicht ein eigenes Urteil betroffen habe? Dazu äußere sich die DWS nicht. Der Sprecher betone aber: "Wir unterstützen eine gerichtliche Klärung der Fragestellungen auch im Interesse unserer Anleger und sind zuversichtlich, dass die Gerichte letztlich unserer Rechtsauffassung folgen werden."

Bis es so weit sei, dürfe Graf sich zumindest vorerst bestätigt fühlen. In zwei Fällen, die den DWS SDG Multi Asset Dynamic und den Grundbesitz Europa betreffen würden, habe sich der Anwalt übrigens kurzfristig dazu entschieden, die Steilvorlage des BGH zu nutzen. "Ursprünglich hatte ich nur das Vertriebsentgelt zurückgefordert. Nachdem der BGH nun aber die gesamte Kostenklausel als intransparent und damit unwirksam eingestuft hat, habe ich die Klagen auf die gesamten Kostenpauschalen erweitert", erläutere Graf im Gespräch mit FONDS professionell ONLINE. "Auch diesen Betrag haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften erstattet, noch bevor das Gericht überhaupt darüber entschieden hatte, ob es die Klageerweiterungen zulässt oder nicht."

Nicht nur die Fondsbranche selbst, auch die Finanzaufsicht beschäftige sich mit dem von Graf initiierten BGH-Urteil. So habe die BaFin am 15. Mai die neueste Fassung ihrer "Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen" vorgelegt. Dort seien die sogenannten Bearbeiterhinweise "um die Grundsätze aus dem BGH-Urteil ergänzt" worden, wie ein Sprecher der Bundesanstalt auf Anfrage der Redaktion mitteile.

Dass die BaFin auf das BGH-Urteil reagiere, halte Graf schon deshalb für beachtlich, weil die Behörde wenige Absätze vor der neuen Passage betone, nur nach den Maßstäben des Aufsichtsrechts zu handeln. Weitere Prüfungen, zum Beispiel "im Hinblick auf die zivilrechtliche Wirksamkeit (…) bei der Verwendung der Klauseln, obliegen den verwendenden Gesellschaften", heiße es in den Bearbeiterhinweisen.

Die DWS habe die Kostenklausel des DWS SDG Multi Asset Dynamic zuletzt im Januar deutlich umformuliert. Sei auch das vor dem Hintergrund des BGH-Urteils geschehen? Konkret gehe der Sprecher auf diese Frage nicht ein. Er teile aber mit: "Der DWS ist eine transparente und verständliche Beschreibung ihrer Produkte sehr wichtig, um so Anlegern informierte und sachgerechte Anlageentscheidungen zu ermöglichen. Nicht zuletzt, um rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Transparenz fortlaufend zu verbessern, überprüft die DWS ihre Produktunterlagen regelmäßig." (29.05.2024/fc/n/s)





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