WENG FINE ART (518160) Geld mit Kunst...
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neuester Beitrag: 17.04.26 05:05
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| eröffnet am: | 11.04.12 11:36 von: | Lalla-KR | Anzahl Beiträge: | 12383 |
| neuester Beitrag: | 17.04.26 05:05 von: | jerobeam | Leser gesamt: | 4612034 |
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24.09.25 09:34
#12151 Dagobert
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24.09.25 11:13
#12152 @smaria
Eine Eingliederung in die Weng Fine ArtAG ist aber möglich. Dass eine Verlegung der ArtXX aus der Schweiz nach Deutschland nicht möglich sein soll widerspricht dem gesunden Menschenverstand.
Verstehe ich nicht.
Ggf. könnte man dann ja eine ArtXX AG als Mantel in Deutschland gründen und dann die ArtXX Schweiz in diese einlegen bzw. eingliedern.
Wenn das der bevorzugte Weg ist, dann sollte es doch möglich sein zwei separate Gesellschaften beizubehalten.
Nur darum ging es mir. Ich denke das konnte man auch rauslesen. Alles andere habe ich nie gesagt. Ist eine Unterstellung von Weng.
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24.09.25 11:29
#12153 Sitzverlegung
Möglicher Weise habe ich Herrn Weng etwas unrecht getan. Dennoch war doch aus meinem Beitrag ersichtlich, dass mir die Problemstellung der Sitzverlegung von der Schweiz nach Deutschland nicht bewusst war.
Ich habe nie verlangt, dass die WFA auf ungesetzlicher Ebene zu unrealistischen Preisen die ArtXX Aktionäre rauskauft. Das ist und bleibt eine Unterstellung von Weng.
Dass es hier gar keine Möglichkeiten gibt den Status als separate AG beizubehalten glaube ich nach wie vor nicht. Wird vielleicht etwas aufwendiger.
Ja, eine AG aus der Schweiz kann grundsätzlich in Deutschland verlegt werden, allerdings nicht als reine Sitzverlegung im Sinne einer Umwandlung, sondern als formwechselnde Sitzverlegung mit Änderung der Rechtsform. Nach der deutschen Rechtsprechung verliert die schweizerische AG als juristische Person ihren Status mit der Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland und wird als deutsche Personengesellschaft behandelt, was einen Wechsel der Rechtsform erfordert. Dieser Prozess beinhaltet die Anpassung an deutsche Gründungsvorschriften und kann durch die Gründung einer deutschen Zielgesellschaft oder eine grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgen.
Der Prozess und die Folgen:
Wegfall des schweizerischen Status: Wenn der Verwaltungssitz einer in der Schweiz gegründeten AG nach Deutschland verlegt wird, verliert die Gesellschaft in Deutschland ihren Status als juristische Person und wird nach deutschem Recht als Personengesellschaft behandelt.
Formwechselnde Sitzverlegung: Eine solche Verlegung ist rechtlich eine formwechselnde Sitzverlegung. Das bedeutet, die AG muss nach dem Schweizer Recht die Voraussetzungen für eine solche Verlegung erfüllen und das ausländische Recht (in diesem Fall das deutsche Recht) muss diese Fortsetzung ermöglichen.
Anpassung an deutsches Recht: Die Gesellschaft muss sich dann an die deutschen Gründungsvorschriften anpassen, was die Erfüllung deutscher Regelungen zum Mindestkapital und anderen Anforderungen der neuen Rechtsform einschließt.
Gängige Vorgehensweise: Um die Umwandlung zu ermöglichen, kann die schweizerische AG eine deutsche Zielgesellschaft gründen. Eine andere gängige Methode ist die Verschmelzung einer deutschen Gesellschaft mit der schweizerischen AG.
Wichtige Aspekte:
Sitztheorie: Das deutsche Bundesgericht hat die sogenannte "Sitztheorie" bestätigt, wonach für Schweizer Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland der Status und die Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht beurteilt werden.
Gläubigerschutz: Sowohl für die Emigration (Verlegung aus der Schweiz ins Ausland) als auch für die Immigration (Verlegung in die Schweiz) gibt es im Schweizer Recht spezielle Vorkehrungen zum Schutz der Gläubiger.
Praxis: Diese Art der grenzüberschreitenden formwechselnden Sitzverlegung ist ein etabliertes Mittel, um die europäische Mobilität für Unternehmen zu ermöglichen, ohne auf den Weg über eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder eine Umstrukturierung zurückgreifen zu müssen
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24.09.25 11:34
#12154 Was sagt die KI?
Ja, eine AG aus der Schweiz kann nach Deutschland verlegt werden, und es gibt Wege, die Rechtsform AG beizubehalten, z.B. durch einen grenzüberschreitenden Formwechsel (Möglichkeit 1) oder durch die Gründung einer AG nach deutschem Recht und die Übernahme des Geschäftsbetriebs der schweizerischen AG (Möglichkeit 2). Der direkte grenzüberschreitende Formwechsel einer schweizerischen AG direkt nach Deutschland als AG war lange Zeit schwierig, aber durch die Rechtsprechung des EuGH gibt es nun die Möglichkeit, eine AG in Deutschland beizubehalten, ohne eine deutsche Rechtsform annehmen zu müssen.
Möglichkeit 1: Grenzüberschreitender Formwechsel über EU/EWR-Staat
Umwandlung in eine EU-/EWR-Gesellschaft: Die schweizerische AG wird zunächst in eine Gesellschaft eines EU- oder EWR-Staates umgewandelt, der grenzüberschreitende Umwandlungen mit Drittstaaten zulässt, so z.B. nach Frankreich oder Spanien.
Weiterer Formwechsel nach Deutschland: Nach dem Formwechsel in den EU- oder EWR-Staat kann die Gesellschaft dann an einer Umwandlung in eine deutsche Gesellschaft teilnehmen.
Beibehaltung der AG-Rechtsform: Durch den Wechsel in eine AG-ähnliche Rechtsform eines EU-Mitgliedstaates bleibt die Rechtsform AG weitestgehend erhalten.
Möglichkeit 2: Gründung einer neuen AG und Übernahme der Geschäftsaktivitäten
Gründung einer neuen AG in Deutschland: Es kann eine neue AG nach deutschem Recht gegründet werden.
Übernahme der Geschäftsaktivitäten: Die neu gegründete AG kann dann die Geschäftsaktivitäten der schweizerischen AG übernehmen.
Wichtige Hinweise
Beachtung des deutschen Rechts: Unabhängig von der gewählten Methode muss die AG die deutschen Gründungsvorschriften (z.B. für das Mindestkapital) und andere relevante Gesetze und Regularien beachten.
Beratung erforderlich: Angesichts der komplexen rechtlichen und steuerlichen Aspekte ist eine Beratung durch Fachleute wie Rechtsanwälte oder Steuerberater dringend zu empfehlen.
Internationale Verträge: Auch internationale Verträge und das internationale Recht (z.B. das Abkommen über die Niederlassungsfreiheit) können eine Rolle spielen.
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24.09.25 11:35
#12155 Fakt ist ja
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24.09.25 11:45
#12156 Editionsgeschäft
Das ist eine temporäre Angelegenheit. Weng selbst betont ja, dass es nicht die Frage ist ob der Kunstmarkt wieder anspringt, sondern wann.
Außerdem hat Weng die angedachte Eingliederung der ArtXX AG in die Weng Fine Art AG ja damit begründet, dass es schlich weg nicht möglich wäre eine AG von der Schweiz nach Deutschland zu verlegen.
Laut KI ist dies aber möglich.
Für mich ist die Idee auch nicht gescheitert. Aktuell funktioniert eben kein Kunstunternehmen.
Auch geht es mit um die Begründung von Weng. Laut KI kann die ArtXX AG von der Schweiz nach Deutschland verlegt werden.
Auch geht es mir darum, dass Weng mir unterstellt ich verlange, dass die Weng Fine Art auf ungesetzlicher Ebene zu überhöhten Preisen die ArtXX Aktionäre auszahlen soll.
Für jeden nachweisbar, das habe ich nie gesagt, auch nicht im Umkehrschluss.
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24.09.25 12:12
#12157 ArtXX
Kleine Anekdote am Rande: Wer bei Namensaktien nicht will, dass das Unternehmen seinen Anteilsbesitz sieht, kann zur Baader Bank wechseln. Die lassen nicht eine Eintragung automatisch vornehmen und man muss sie beantragen. Und wenn man eine Eintragung beantragt hat, wird diese nach der HV wieder herausgenommen. Echt absurd. Jedenfalls kann Herr Weng meine Stücke bei der Baader Bank nicht sehen.
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24.09.25 12:16
#12158 @Herr Weng
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24.09.25 12:35
#12159 @straßenköter
Es besteht ja kein Zwang dieses Angebot anzunehmen!!!!
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24.09.25 13:37
#12160 3
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24.09.25 14:21
#12161 Kurs...
Aber ob das sachgerecht wäre?
Die Zahlen sind ja nun da und wenig überraschend.
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24.09.25 14:53
#12162 ArtXX - Bitte um Klarstellung
Wenn ich die Meldung lese, steht da zunächst einmal nur, dass das Editionsgeschäft nach Monheim verschoben soll.
Durch die Diskussion wird der Eindruck erweckt, dass das Geschäft nicht nur örtlich nach Mohnheim verlegt werden soll, sondern von der ArtXX heraus in die WFA hinein verschoben werden soll.
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24.09.25 15:57
#12163 @Straßenköter
Ich schaue es heute Abend nochmal nach.
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24.09.25 16:01
#12164 @Smaria
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24.09.25 20:59
#12165 Vraccas
entsteht durch den Satz "soll in die WFA integriert werden"
Für mich heisst das: Entzug der Geschäftsgrundlage, kommt einer Enteignung nahe.
Die genauen Pläne und Konditionen kennen wir nicht, aber es riecht nicht gut, leider.
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24.09.25 21:28
#12166 Genau jerobeam
Mich erinnert das stark an das Verhalten der Neuendorfs.
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24.09.25 21:44
#12167 Löschung
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Zeitpunkt: 25.09.25 15:03
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß
Zeitpunkt: 25.09.25 15:03
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24.09.25 21:56
#12168 Löschung
Moderation
Zeitpunkt: 25.09.25 15:03
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Beschäftigung mit Usern/fehlender Bezug zum Threadthema
Zeitpunkt: 25.09.25 15:03
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24.09.25 22:05
#12169 Löschung
Moderation
Zeitpunkt: 27.09.25 14:16
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Unbelegte Aussage
Zeitpunkt: 27.09.25 14:16
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24.09.25 22:37
#12170 #12168
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25.09.25 07:07
#12171 Eingliederung
Bisher ist Hr. Weng immer partnerschaftlich mit seinen Aktionären umgegangen, daher habe ich auch immer geschrieben "die Details kennen wir nicht" und mich nur auf das wenige Veröffentlichte gestützt. Ich hoffe dass es bei der guten und fairen Behandlung bleibt und es eben nicht zu einem Deal kommt bei denen den ArtXX-Aktionären der in Aussicht gestellte upside genommen wird. Ich bin auch seit 6 Jahren dabei und warte(te) geduldig auf den in Aussicht gestellten Börsengang. Ich habe es auch hingenommen dass man diesen in 2021 nicht realisiert hat weil es "noch zu früh" sei... ich bin geduldig und kann auch noch weitere Jahre warten. Was ich aber nicht hinnehmen möchte ist dass man nun eine 180° Wende macht und mit der Begründung einer aktuell schlechten Lage alles wieder zurückdreht und am denkbar schlechtesten Zeitpunkt (Stand jetzt) das Geschäft wieder an die Mutter zurückgeben soll. Da braucht es schon eine sehr gute, fundierte Begründung und einen Durchführungsplan der den Interessen der Aktionäre gerecht wird. Der wird uns hoffentlich auf der Hauptversammlung näher erläutert, ebenso wie andere Dinge (z.B. die vagen Formulierungen zu Personalien, und die wohl nicht mehr (?) erfolgende Beteiligung an Artnet (neu)/Leonardo, warum Dividenden statt Aktienrückkäufen usw).
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25.09.25 07:55
#12172 Löschung
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Zeitpunkt: 25.09.25 15:02
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Fehlender Bezug zum Threadthema
Zeitpunkt: 25.09.25 15:02
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25.09.25 08:38
#12173 Trotzdem
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25.09.25 11:35
#12174 ArtXX
Wie jerobam treffend anmerkt, steht schon in der Überschrift der Pressemeldung ,,Editionsgeschäft soll sukzessive in die WFA integriert werden''.
In Beitrag #12129 schreiben Sie: ,,Bei uns hat sich bisher niemand Gedanken dazu gemacht, den freien Aktionären ein Angebot zu unterbreiten. Das ist ein Thema, das hier im Forum aufgekommen sind. Und wenn es ein solches Angebot einmal geben sollte, müsste natürlich ein Wertgutachten erstellt werden.''
Unstrittig dürfte sein, dass das Editionsgeschäft nicht ohne Kompensation in die WFA hinein transferiert werden kann. Sie schreiben, dass sich niemand Gedanken dazu gemacht hat, den freien Aktionären ein Angebot zu unterbreiten.
Wenn Sie so eine Aussage treffen, dann kann es sich bei ,,Editionsgeschäft soll sukzessive in die WFA integriert werden'' eigentlich nur um eine unglückliche Formulierung handeln, die eigentlich etwas anderes meint.
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25.09.25 11:41
#12175 Weng Art Invest
Es gibt jetzt halt zwei Gesellschaften mit unterschiedlicher Aktionärsstruktur. Ich denke nicht, dass das ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. WFA und ArtXX sollten sich aber im Profil unterscheiden. Und wenn sich das Editionsgeschäft als weniger skalierbar rausgestellt hat passt es vielleicht nicht mehr zur ArtXX. Anders sieht es vielleicht mit Weng Art Invest aus. Da war ja mal angedacht die irgendwann auszugründen. Wenn ArtXX z.B. nur noch WAI betreibt, hätten wir einen klaren Break, auch im Hinblick auf die Historie. ArtXX in der jetzigen Form eignet sich ja aufgrund der Entwicklung der letzten 3 Jahre nicht mehr für ein IPO. Bei einem eventuellen Börsengang von ArtXX/WAI würde die schlechte Entwicklung des Editionsgeschäfts in den letzten Jahren nicht mehr ins Gewicht fallen, da sich ja das Geschäftsmodell grundlegend geändert hätte.
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