noch tun? Vielleicht einen konkreten Fall einfordern, wo der Kreditnehmer all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und trotzdem jetzt vor der Zwangsvollstreckung steht. Ich meine, nur um die Gesetzeslücken aufzudecken, die ich nirgends erkennen kann. In allen mir bekannten Fällen handelt es sich um s.g. notleidende Kredite, konkreter um Kredite, wo der Schuldner mit seiner Tilgung im Rückstand ist und somit der Kreditgeber seine Rechte aus den geschlossenen Verträgen wahrnimmt. Das hiermit nicht immer die beste der möglichen Lösungen für den Kreditnehmer erreicht wird, steht auf einem anderen Blatt. Das sind aber zwei Paar Schuhe.
Zur Grundschuld in Pos. 24. Die Grundschuld - und so sollte es nach der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung durch den Notar sein - wäre an das Darlehen gekoppelt. Da selbst im oben beschriebenen Fall die Hälfte des Kredits getilgt ist, stehen dem neuen Gläubiger auch nur diese Mittel zu. Das würde jedoch auch dann eine Zwangsvollstreckung nicht verhindern. Da der Kreditnehmer jedoch pünktlich seine Raten gezahlt hat, somit seinen Pflichten aus dem Vertrag nachgekommen ist, vollstreckt der Gläubiger zu unrecht. Der Schuldner reicht einfach beim zuständigen Gericht eine Vollstreckungsgegenklage ein und dürfte sein Recht somit bekommen. ----------- Was die Schelme nicht stehlen, das verderben die Narren. Annette von Droste-Hülshoff |