Keine Hartz-IV-Leistungen für Zeit vor Antragstellung
Essen (AFP) — Hartz-IV-Gelder können nicht rückwirkend beantragt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil. Maßgeblich für den Zahlungsbeginn ist demnach der Tag, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Dabei darf sich dem Urteil zufolge der Antragsteller nicht darauf verlassen, dass ein per Post zugeschickter Antrag die Behörde auch erreicht. Vielmehr muss der Antragsteller im Streitfall nachweisen, dass der Antrag auch beim Adressaten angekommen ist - beispielsweise durch persönliche Abgabe beim zuständigen Sachbearbeiter.
Mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil wies das Gericht die Klage einer Frau ab, die bis Ende Januar 2006 Grundsicherungsleistungen bezogen hatte. Am 28. Februar 2006 beantragte die Klägerin, ihr die Gelder rückwirkend vom 1. Februar 2006 an weiter zu zahlen. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, die Frau habe den Verlängerungsantrag 27 Tage zu spät gestellt. Statt dessen bewilligte die ARGE erneute Zahlungen erst ab Eingang des Antrags, also vom 28. Februar an. Damit handelte die Behörde rechtmäßig, entschied das Essener Gericht: Für Zeiten vor der Antragstellung stünden Arbeitssuchenden keine Leistungen der Grundsicherung zu.
Keinen Erfolg vor Gericht hatte die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, sie habe einen ersten Verlängerungsantrag bereits im Dezember 2005 an die ARGE geschickt. Der Brief sei aber auf dem Postweg verloren gegangen. Dagegen befanden die Sozialrichter, der Antragsteller müsse "im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde auch tatsächlich erreicht hat".
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