| kann ich als Justizia-Laie nicht wirklich beurteilen, da eine Aktiengesellschaft auch gewisse Aufklärungspflichten gegenüber seinen Aktionären hat. Da ist mal wieder alles in Sachen public relation schief gelaufen. Die gesetzliche Aussage zum BR-Abschlag ist in meinen Augen eindeutig und sagt aus, dass das Bezugsrecht zum Vermögensausgleich eines Aktionärs dient, der die Kapitalerhöhung nicht mitgehen möchte oder kann und am Tag des erstmaligen Bezugsrechthandels die Aktie ex BR gehandelt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Laut aussage von Conergy ist die konvertierte Aktie seit gestern mit dem BR-Abschlag versehen. Dies ist meiner Auffassung nach nur ab dem Zeitpunkt des möglichen BR-Handels gestattet. Jeder Tag, an dem die Aktie ohne den Bezugsrechthandel Kursverluste hinnimmt, schädigt den nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen wollenden Altaktionär, der zum Zuschauen verdammt ist. Er sieht, wie jeden Tag sein ihm aktiengesetzlich zustehendes Recht auf Vermögensausgleich weniger wert ist, da der BR-Wert logischerweise mit einer sinkenden konvertierten "Altaktie" genauso mitsinken muss, da die entsprechende Kursdifferenz zwischen "Altaktie" und den neuen Aktien ständig kleiner wird. Was ist nun, wenn die konvertierte Aktie bis zum ersten Bezugsrechtshandelstag auf den Kurs 1,05€ der Neuaktien absinkt? Dann ist der rechnerische Wert des BR gleich null zzgl des Zeitwertes für die restliche Bezugsrechtshandelsdauer. Wo bleibt dann der gesetzlich verankerte Vermögensausgleich? Das ist die Frage, die mich hier stutzig werden lässt!!! ----------- Hätten Analysten ein Loch im Kopf, könnten sie wenigstens als Nistkasten dienen! |