| Veröffentlichung | Aktenzeichen | Gericht | Bezeichnung | Sitz | Register |
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| 11.09.2025 | 670 IN 114/25 | Potsdam | CR Energy AG | Kleinmachnow | Berlin, HRB 115669 |
Text der Veröffentlichung (von mir verkürzt): 670 IN 114/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CR Energy AG, vertreten durch . . . - Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bograkos Rechtsanwälte, . . .
1. Das am 10.06.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2025 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, . . .
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.10.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. . . .
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 InsO (. . . , § 66 InsO (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), § 100 f. InsO (. . . ), § 149 InsO (Anlage von Wertgegenständen), § 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn . . . ), § 162 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), § 163 InsO (Betriebsveräußerung unter Wert), § 233 InsO (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und § 271 InsO (Beantragung einer Eigenverwaltung) bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 19.11.2025, 10:00 Uhr, . . . Hinweise: . . .
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 19.11.2025, 10:00 Uhr, . . .
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). . . .
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. . . .
9. . . .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. . . .
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 09.09.2025
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